§ 123 Arten der Spaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 291
Nach Gewicht
- BFH, 21.05.2025 – II R 31/22(Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme)Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 15/20Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 2
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 9/19Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 9
- LG Karlsruhe, 12.03.2010 – 6 O 187/08Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 14.07.2022 – 4 K 59/21Zitiert von 1
- BGH, 13.08.2015 – VII ZR 90/14Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Übertragung des Agenturverhältnisses im Wege eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages auf ein anderes VersicherungsunternehmenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 12 U 87/25
291 Entscheidungen zu § 123 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-1 (1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-2 (2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-3 (3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-4 (4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.